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PRÜFUNGEN UND LEISTUNGSNACHWEISE zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses |
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schriftliche Prüfungen/Leistungsfeststellungen |
Realschüler |
Hauptschüler |
Englisch |
29.05. |
180 Minuten |
Englisch |
29.05. |
90 Minuten |
Deutsch |
31.05. |
240 Minuten |
Deutsch |
31.05. |
180 Minuten |
Mathematik |
04.06. |
240 Minuten |
Mathematik |
04.06. |
180 Minuten |
Naturwissen- schaften |
06.06. |
150 Minuten |
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Konsultationszeitraum: 07. - 26.06.2012 |
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mündliche Prüfungen/Leistungsnachweise |
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Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. Leistungsnachweise (Hauptschüler) sind in zwei weiteren, schriftlich nicht geprüften Fächern
zu erbringen. |
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NICHTTEILNAHME Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil, wird die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
Krankheit. Ein ärztliches Attest als Nachweis wird verlangt. Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dieser Grund nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.TÄUSCHUNG
Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit
sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an
der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung gilt entsprechendes. |
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Bestehen der Abschlussprüfung |
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Bestanden hat ein Schüler dr Klasse 10 seine Abschlussprüfungen, wenn:
- alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind,
- die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ oderbesser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
- die Endnote „mangelhaft“ in 2 Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch,Mathematik, Englisch und gewählte naturwissenschaftliche Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser
in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.
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Bestehen der besonderen Leistungsfeststellung |
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Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt und an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat.Den
qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt und an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich
teilgenommen hat. Die Teilnahme ist erfolgreich, wenn:
- der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als „ausreichend“ und
- in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.
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schulfei |
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Festlegung der Jahrenoten Klassen 9 HS und 10 |
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schriftliche Prüfung und Leistungsnachweis Englisch |
31.05. |
schriftliche Prüfung und Leistungsnachweis Deutsch |
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